Allgemeine Geschäftsbedingungen
9442 Berneck, St. Gallen, Schweiz
UID: CHE-406.350.647
Kontakt: info@falah.agency, leitwerkco.de
Leitwerk & Co ist eine Marke der Falah Agency (Inhaber Finlay Sippel), Hintere Kobelstrasse 38, 9442 Berneck, St. Gallen, Schweiz (nachfolgend "Leitwerk").
Diese AGB gelten für die Zusammenarbeit zwischen Leitwerk und dem jeweiligen Vertragspartner. Sie ergänzen den zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvertrag.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Leitwerk und dem Vertragspartner über Dienstleistungen im Bereich des organischen Social-Media-Aufbaus, insbesondere Konzeption, Produktion, Postproduktion, Veröffentlichung und Betreuung von Videoinhalten sowie die Bereitstellung eines Kundenportals.
(2) Der Vertragspartner ist Unternehmer und schliesst den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Diese AGB richten sich nicht an Verbraucher.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Leitwerk stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn Leitwerk in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Der konkrete Leistungsumfang, das gewählte Paket, die Preise und die Laufzeit ergeben sich aus dem Einzelvertrag beziehungsweise Angebot. Bei Widersprüchen zwischen dem Einzelvertrag und diesen AGB gehen die Regelungen des Einzelvertrags vor.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Einzelvertrags durch beide Parteien oder durch eine entsprechende Bestätigung in Textform zustande. Eine Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen (siehe § 22).
(2) Leistungen, Umfang, Preise und Laufzeit richten sich nach dem Einzelvertrag. Diese AGB gelten ergänzend.
§ 3 Leistungen von Leitwerk
(1) Leitwerk erbringt die im Einzelvertrag vereinbarten Leistungen. Diese umfassen je nach Paket insbesondere Konzept, Skript und Hooks, die Produktion von Videoinhalten im Hochformat, die Postproduktion einschliesslich Schnitt, Farbkorrektur, Motion Graphics, animierter Overlays, Soundeffekte, Untertitel und Coverbild, die Veröffentlichung und laufende Betreuung auf den vereinbarten Kanälen sowie die Bereitstellung des Kundenportals.
(2) Leitwerk nimmt die kreative und redaktionelle Ausgestaltung der Leistungen nach fachlichem Ermessen im Rahmen des vereinbarten Umfangs vor. Der Einsatz gestalterischer Elemente wie Motion Graphics oder Animationen richtet sich nach dem jeweiligen Video und liegt im gestalterischen Ermessen von Leitwerk. Ein Anspruch auf bestimmte Elemente in jedem Video besteht nicht.
(3) Nicht vom Leistungsumfang erfasst und nur gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung zu erbringen sind insbesondere: bezahlte Werbung und Anzeigenschaltung, das Beantworten von Kommentaren und Nachrichten, Leistungen auf weiteren als den vereinbarten Kanälen, der Aufbau von Funnels, Websites oder CRM-Systemen sowie die Gestellung eines Models oder Markengesichts.
§ 4 Testmonat
(1) Sofern im Einzelvertrag ein Testmonat vereinbart ist, beginnt dieser, sobald die Rechnung für den ersten Monat bezahlt ist. Der Testmonat läuft einen Monat. In diesem Zeitraum erbringt Leitwerk den im Einzelvertrag vereinbarten Umfang.
(2) Im Testmonat besteht keine Mindestgarantie. Über einen einzelnen Monat lässt sich keine belastbare Reichweite zusichern. Der Testmonat dient dazu, Arbeitsweise und Qualität von Leitwerk in der Praxis nachzuweisen.
(3) Der Testmonat endet nach Ablauf des Monats, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Fortsetzung der Zusammenarbeit wird gesondert vereinbart.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner stellt sicher, dass Leitwerk die Leistungen erbringen kann. Er wirkt insbesondere wie folgt mit:
- Er stellt Leitwerk alle Accounts, Zugänge, Informationen und Materialien zur Verfügung, die für die Leistungserbringung benötigt werden, und hält sie während der Laufzeit verfügbar.
- Er steht für vereinbarte Drehtermine rechtzeitig zur Verfügung und nimmt daran teil, soweit er selbst vor der Kamera auftritt.
- Sofern das vereinbarte Paket vorsieht, dass der Vertragspartner laufende Aufnahmen selbst erstellt, nimmt er diese nach Anleitung durch Leitwerk auf und stellt sie fristgerecht bereit.
- Er stellt eine geeignete und sichere Drehumgebung sowie die erforderlichen Zugänge zu Räumen und Objekten bereit.
- Er verbindet seine Social-Media-Konten im Kundenportal und hält sie während der Laufzeit verbunden.
- Er gibt Redaktionsplan, Skripte und Videos innerhalb der Fristen nach § 7 frei oder meldet begründete Änderungswünsche.
(2) Erfüllt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verlängern sich die betroffenen Fristen entsprechend. Die betroffene Leistung gilt gleichwohl als von Leitwerk angeboten. Leitwerk gerät für die Dauer der ausstehenden Mitwirkung nicht in Verzug. Mehraufwand, der Leitwerk hierdurch entsteht, kann gesondert berechnet werden.
§ 6 Drehtermine, Anfahrt und Ablauf vor Ort
(1) Drehtermine werden über das Kundenportal geplant und abgestimmt. Leitwerk bringt zu Drehterminen das gesamte benötigte Equipment mit, insbesondere Kamera, Objektive, Licht, Ton, Stabilisierung und Zubehör.
(2) Die Anfahrt wird ab dem Standort des Kamerateams in Langenselbold bei Frankfurt am Main gerechnet. Eine Fahrzeit bis zu zwei Stunden je Weg ist in der Vergütung enthalten. Bei einer Fahrzeit über zwei Stunden trägt der Vertragspartner die Kosten der Anreise, bei mehrtägigen Drehblöcken zusätzlich die Kosten der Unterkunft des Teams.
(3) Sagt der Vertragspartner einen vereinbarten Drehtermin weniger als 48 Stunden vor dem Termin ab oder verschiebt er ihn, oder kann der Termin aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht stattfinden, gilt der Drehtag als erbracht oder wird gesondert berechnet. Die Nachholung erfolgt nach Verfügbarkeit.
§ 7 Freigaben, Abgabefristen und Lieferung
(1) Leitwerk legt Redaktionsplan und Skripte vorab im Kundenportal zur Freigabe vor.
(2) Der Vertragspartner gibt die vorgelegten Inhalte innerhalb von drei Werktagen frei oder meldet innerhalb dieser Frist begründete Änderungswünsche. Gibt er innerhalb der Frist weder eine Freigabe noch begründete Änderungswünsche ab, gilt die Vorlage als freigegeben. Diese Freigabefiktion stellt sicher, dass die laufende Produktion nicht blockiert wird.
(3) Freigegebene Videos werden im vereinbarten Rhythmus veröffentlicht.
(4) Verzögerungen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, insbesondere verspätete Freigaben, fehlende Mitwirkung oder nicht bereitgestellte Selbstaufnahmen, verschieben die betroffenen Liefer- und Veröffentlichungstermine entsprechend, ohne dass Leitwerk in Verzug gerät.
(5) Beanstandungen einer erbrachten Leistung sind innerhalb von sieben Tagen nach Freigabe oder Veröffentlichung in Textform mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine begründete Beanstandung, gilt die Leistung als vertragsgemäss erbracht. Berechtigte Beanstandungen behebt Leitwerk durch Nachbesserung.
§ 8 Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
(1) Es gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich netto in Euro.
(2) Die Vergütung ist im Voraus fällig. Ein Testmonat beziehungsweise der erste Monat ist vor Beginn zu zahlen, mit der Zahlung beginnt die Leistung. Eine laufende Vergütung ist jeweils zu Beginn des Leistungsmonats fällig.
(3) Rechnungen werden elektronisch per E-Mail gestellt. Die Zahlung erfolgt ohne Abzug per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum, spätestens jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt nach Absatz 2.
(4) Bei grenzüberschreitender Leistung von der Schweiz nach Deutschland gilt die Umsatzsteuer nach den anwendbaren Vorschriften. Soweit das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist, schuldet der Vertragspartner als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
(5) Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 9 Kosten für Dienste und Software Dritter
(1) Kosten für Dienste, Software, Lizenzen, Werbebudgets oder Systeme Dritter, die auf Wunsch oder im Interesse des Vertragspartners eingerichtet, beschafft oder betrieben werden, trägt der Vertragspartner. Dazu zählen insbesondere ein CRM-System, eine Website über einen Anbieter wie Framer, kostenpflichtige Tools sowie Werbe- und Plattformkosten.
(2) Diese Kosten sind keine Kosten von Leitwerk und nicht in der Vergütung enthalten. Leitwerk weist den Vertragspartner vor der Einrichtung solcher Dienste auf die anfallenden Kosten hin.
§ 10 Zahlungsverzug
(1) Zahlt der Vertragspartner nicht bei Fälligkeit, kommt er in Verzug. Leitwerk kann Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie den Ersatz angemessener Mahn- und Beitreibungskosten verlangen.
(2) Solange der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung im Verzug ist, kann Leitwerk die laufenden Leistungen, insbesondere die Veröffentlichung, die Produktion und den Portalzugang, bis zum vollständigen Zahlungseingang aussetzen. Die Zahlungspflicht für die vereinbarte Laufzeit bleibt hiervon unberührt.
(3) Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung nach § 12 bleibt vorbehalten.
§ 11 Laufzeit und ordentliche Kündigung
(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem Einzelvertrag.
(2) Ein Testmonat läuft einen Monat und endet danach, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Fortsetzung wird gesondert vereinbart. Ohne vereinbarte Fortsetzung erbringt Leitwerk nach Ablauf des Testmonats keine weiteren Leistungen.
(3) Für eine laufende Zusammenarbeit gelten die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Mit dem Ende der Zusammenarbeit enden die laufenden Leistungen von Leitwerk, insbesondere Produktion, Veröffentlichung, Betreuung und Portalzugang. Über das Ende hinaus besteht kein Anspruch auf weitere Betreuung. Bereits veröffentlichte Inhalte bleiben davon unberührt.
(5) Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 12 Ausserordentliche Kündigung
(1) Leitwerk kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner:
- mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist im Verzug bleibt;
- seine Mitwirkungspflichten nach § 5 trotz Aufforderung wiederholt oder erheblich verletzt, sodass Leitwerk die Leistung nicht erbringen kann;
- rechtswidrige, irreführende oder gegen die Richtlinien der Plattformen verstossende Inhalte verlangt;
- sich gegenüber Dritten rufschädigend über Leitwerk verhält;
- das Kundenportal missbräuchlich nutzt oder Dritten unbefugt Zugang verschafft;
- zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Konkursverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
(2) Bei einer vom Vertragspartner zu vertretenden ausserordentlichen Kündigung wird bereits gezahlte Vergütung nach Massgabe von § 14 nicht erstattet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Leitwerk bleiben unberührt.
(3) Der Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn Leitwerk eine wesentliche Vertragspflicht trotz Abmahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt.
§ 13 Mindestgarantie
(1) Eine Mindestgarantie besteht nur, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Im Testmonat besteht keine Mindestgarantie (§ 4).
(2) Ist eine Mindestgarantie vereinbart, sichert Leitwerk eine durchschnittliche Mindestreichweite je Video über die gesamte vereinbarte Laufzeit zu. Bezugsgrösse ist der Durchschnitt über alle veröffentlichten Videos, gerechnet als Summe der Views über alle vereinbarten Kanäle. Die Mindestgarantie bezieht sich nicht auf ein einzelnes Video und nicht auf einen einzelnen Monat.
(3) Die Mindestgarantie setzt voraus, dass der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nach § 5 vollständig und fristgerecht erfüllt. Verletzt er seine Mitwirkung, ruht die Mindestgarantie für den betroffenen Zeitraum oder entfällt.
(4) Erreicht Leitwerk das zugesicherte Minimum bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit nicht, arbeitet Leitwerk auf eigene Kosten in gleichem Umfang und gleicher Qualität weiter, bis das Minimum erreicht ist. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung ist ausgeschlossen. Die kostenlose Weiterarbeit ist die einzige Rechtsfolge einer nicht erreichten Mindestgarantie.
(5) Eine vereinbarte Mindestgarantie bezieht sich auf die jeweils vereinbarte Laufzeit. Bei einer Verlängerung wird gesondert vereinbart, ob erneut eine Mindestgarantie gewährt wird.
§ 14 Rückerstattung und Leistungserbringung
(1) Die Vergütung wird im Voraus für den jeweiligen Leistungszeitraum gezahlt. Mit Beginn des Leistungszeitraums setzt Leitwerk den Produktionsprozess in Gang, insbesondere Konzeption, Skript, Planung, Dreh oder Betreuung des Selbstdrehs, Schnitt, Grafik und Veröffentlichung.
(2) Die Leistung gilt mit ihrer Erbringung als erbracht und ist insoweit nicht mehr erstattungsfähig. Ab welchem Punkt eine Teilleistung als vollständig erbracht gilt, richtet sich nach der jeweiligen Leistung. Ein Video gilt mit seiner Freigabe beziehungsweise Veröffentlichung als erbracht, ein Drehtag mit seiner Durchführung, die Distributions- und Portalleistung mit ihrer Bereitstellung im jeweiligen Zeitraum.
(3) Soweit und solange Leitwerk die Leistung erbringt, ist eine Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung ausgeschlossen. Das Ausbleiben eines bestimmten Ergebnisses, insbesondere einer bestimmten Reichweite, löst keine Rückerstattung aus, sondern ausschliesslich die kostenlose Weiterarbeit nach § 13, sofern eine Mindestgarantie vereinbart ist.
§ 15 Nutzungsrechte und Urheberrecht
(1) Leitwerk erstellt die Inhalte und ist Urheber der erbrachten Produktionsleistungen.
(2) Der Vertragspartner erhält an den fertigen, freigegebenen und veröffentlichten Videos ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seine eigenen geschäftlichen Zwecke.
(3) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung.
(4) Rohmaterial und Projektdateien verbleiben bei Leitwerk. Eine Herausgabe erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung.
(5) Leitwerk stellt sicher, dass die in den Videos eingesetzten Elemente, insbesondere Soundeffekte und Grafiken, frei von entgegenstehenden Rechten Dritter genutzt werden können.
§ 16 Kundenportal und Account-Zugang
(1) Leitwerk stellt dem Vertragspartner für die Dauer der Laufzeit ein Kundenportal zur Verfügung, in dem er unter anderem Statistiken, Freigaben, die Terminplanung und den Veröffentlichungsstatus einsehen kann. Der Zugang ist in der Vergütung enthalten.
(2) Der Vertragspartner ist für die Vertraulichkeit seiner Zugangsdaten verantwortlich. Er stellt Leitwerk die für die Zusammenarbeit benötigten Accounts und Zugänge zur Verfügung (§ 5). Entzieht er einen erforderlichen Zugang während der Laufzeit, kann Leitwerk die betroffenen Leistungen nicht erbringen. Dies gilt als fehlende Mitwirkung nach § 5.
§ 17 Equipment und Haftung für Schäden vor Ort
(1) Das von Leitwerk mitgebrachte Equipment bleibt Eigentum von Leitwerk.
(2) Der Vertragspartner stellt eine geeignete und sichere Drehumgebung. Beschädigen oder verlieren der Vertragspartner, seine Mitarbeiter oder Dritte in seinem Verantwortungsbereich Equipment von Leitwerk, haftet der Vertragspartner für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten.
(3) Fällt ein Drehtag wegen eines solchen Schadens oder aus einem anderen vom Vertragspartner zu vertretenden Grund aus, gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
§ 18 Haftung
(1) Leitwerk haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Im Übrigen haftet Leitwerk nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Leitwerk haftet nicht für den ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolg des Vertragspartners und nicht für Reichweite oder Views über eine vereinbarte Mindestgarantie nach § 13 hinaus. Leitwerk haftet ferner nicht für Massnahmen, Sperren, Reichweitenbeschränkungen oder Änderungen der Plattformen, auf die Leitwerk keinen Einfluss hat.
§ 19 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags.
(2) Leitwerk verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit Leitwerk personenbezogene Daten im Auftrag des Vertragspartners verarbeitet, schliessen die Parteien bei Bedarf eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 20 Referenznutzung
Leitwerk darf die für den Vertragspartner erstellten Inhalte und die erzielten Ergebnisse als Referenz und zu eigenen Werbezwecken nennen und zeigen, sofern der Vertragspartner dem nicht in Textform widerspricht.
§ 21 Höhere Gewalt
Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs einer Partei, insbesondere Naturereignisse, Streik, Ausfall von Plattformen oder Infrastruktur sowie behördliche Massnahmen, befreien die betroffene Partei für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Die betroffenen Fristen verschieben sich entsprechend.
§ 22 Textform und elektronische Signatur
(1) Erklärungen, für die diese AGB oder der Einzelvertrag Textform vorsehen, können auch elektronisch abgegeben werden, insbesondere per E-Mail oder über einen Signaturdienst.
(2) Die Parteien erkennen die Unterzeichnung des Einzelvertrags mittels eines elektronischen Signaturdienstes als verbindlich an. Der vom Dienst protokollierte Zeitpunkt gilt als Zeitpunkt der Unterzeichnung.
§ 23 Änderung der AGB
Leitwerk kann diese AGB für künftige Vertragsperioden ändern. Für die jeweils laufende Vertragsperiode gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten AGB.
§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen der Textform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(4) Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz von Leitwerk in Berneck, Kanton St. Gallen, soweit gesetzlich zulässig.